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   RG, 27.11.1888 - 2588/88   

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https://dejure.org/1888,240
RG, 27.11.1888 - 2588/88 (https://dejure.org/1888,240)
RG, Entscheidung vom 27.11.1888 - 2588/88 (https://dejure.org/1888,240)
RG, Entscheidung vom 27. November 1888 - 2588/88 (https://dejure.org/1888,240)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    69. 1. Ist es zum Thatbestande des Kinderraubes (§. 235 St.G.B.'s) erforderlich, daß der den Eltern oder dem Vormunde entzogene Minderjährige einer anderen Gewalt unterworfen werde? 2. Ist der Minderjährige strafbar, welcher sich durch List, Drohung oder Gewalt den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 18, 273
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 07.03.1996 - 4 StR 35/96

    Kindesentziehung - Räumliche Trennung - Beeinträchtigung des elterlichen

    Auch wenn § 235 StGB den Schutz des elterlichen oder sonst familienrechtlichen Sorgerechts bezweckt, setzt der Tatbestand grundsätzlich nicht voraus, daß ein neues Abhängigkeits- oder Sorgeverhältnis begründet wird (RGSt 18, 273, 276; Vogler in LK StGB 10. Aufl. § 235 Rdn. 5; Eser aaO. Rdn. 6).
  • BGH, 21.04.1961 - 4 StR 20/61

    Nichtvorliegen eines Strafantrages - Verletzung von Verfahrensrechten

    Bei den in der Rechtsprechung erörterten Fällen handelt es sich, soweit diese das Alter der minderjährigen Personen erkennen lassen, meist um Jugendliche in vorgerückterem Alter (z.B. RGSt 18, 273; RG JW 1938, 1388 Nr. 3; BGHSt 1, 199); die Entscheidung BGHSt 10, 376 betraf einen besonders gestalteten Sachverhalt.

    Die Auffassung, daß in diesen Fällen die Entziehung auf einen Zustand von gewisser Dauer gerichtet sein müsse (RGSt 18, 273, 277) und die nur vorübergehende Trennung des Minderjährigen vom Erziehungsberechtigten nicht genüge (RG GA 60, 82: 13-jähriges Dienstmädchen), ist deshalb für den hier vorliegenden Sachverhalt nicht von ausschlaggebender Bedeutung.

  • BGH, 05.06.1951 - 1 StR 202/51
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  • BGH, 06.12.1955 - 1 StR 496/55

    Rechtsmittel

    Der Angeklagte verbarg - ebenso wie die Steinbacher -, unter Aufwendung eines gewissen Maßes von Klugheit oder Schlauheit, geflissentlich seine Absicht und die zur Erreichung seines Zweckes gebrauchten Mittel; das bedeutet, daß er sich bei seinem Vorhaben der List bediente (vgl RGSt 17, 90, 92 f; 18, 273, 282unten).
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